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BIOS-BW in der ARD Tagesschau

Seit 01.01.2024 ist das neue Sozialgesetzbuch in Kraft getreten. Für BIOS-BW ist dies ein großer Schritt in die richtige Richtung.


Hier finden Sie den Beitrag im Video:




Anbei finden Sie einige relevante Auszüge aus dem SGB XIV die sich auf die Versorgung in Traumaambulanzen beziehen: 



Was ist eine Traumaambulanz im Sinne des Gesetzes?


§ 31 Leistungen in einer Traumaambulanz


(1)In einer Traumaambulanz wird psychotherapeutische Intervention erbracht, um den Eintritt einer


psychischen Gesundheitsstörung oder deren Chronifizierung zu verhindern.


(2) Psychotherapeutische Intervention wird nur in Traumaambulanzen erbracht, mit denen die Träger der Sozialen Entschädigung eine Vereinbarung nach § 37 geschlossen haben.



Welcher Personenkreis gilt als „Geschädigte“?


(§§ 1 Abs. 2, 13, 14 SGB XIV)


Als schädigende Ereignisse im Sinne des Gesetzes gelten insbesondere:

  • körperliche Gewalttaten,

  • psychische Gewalttaten (z.B. Stalking),

  • Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornographie,

  • Vorsätzliche Beibringung von Gift,

  • erhebliche Vernachlässigung von Kindern,

  • Schockschäden,

  • ...

Im Rahmen der Traumaambulanzen gilt vor allem


Das neue SGB XIV löst das Bundesversorgungsgesetz sowie das Opferentschädigungsgesetz ab und richtet sich insbesondere an den Bedürfnissen der Opfer von Gewalt- und Sexualstraftaten und Terrorismus aus.



Welche Voraussetzungen gibt es?


§ 32 Psychotherapeutische Frühintervention


(1) Geschädigte sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder nach Kenntnisnahme hiervon erfolgt.


(2) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Frühintervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten erfolgt, nachdem sie von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben.


§ 33 Psychotherapeutische Intervention in anderen Fällen


Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende sollen psychotherapeutische Intervention in einer Traumaambulanz erhalten, wenn ein mehr als zwölf Monate zurückliegendes schädigendes Ereignis zu einer akuten psychischen Belastung geführt hat und die erste Sitzung innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Belastung erfolgt.



Wie viele Sitzungen für Erwachsene bzw. Kinder/Jugendliche?


§ 34 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang


(1) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf insgesamt bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz nach Maßgabe der folgenden Absätze, sofern die Voraussetzungen nach § 32 oder § 33 vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen.


(2) Die ersten fünf beziehungsweise bei Kindern und Jugendlichen die ersten acht Sitzungen dienen insbesondere der Abklärung der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit, der Durchführung der Diagnostik und der erforderlichen Akutmaßnahmen. Sie können in Anspruch genommen werden, auch wenn noch keine Entscheidung im Erleichterten Verfahren nach § 115 ergangen ist.


(3) Geschädigte sowie Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende haben Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen, wenn diese erforderlich sind und ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz festgestellt wurde. Der Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Behörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die geplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab angezeigt hat.

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