


Forensische Ambulanz Baden.
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Rückfallrisiko durch Therapie reduzieren
Zentrales Ziel der Forensischen Ambulanz Baden (FAB) ist es, als Opferschutzambulanz Straftaten zu verhindern und Rückfälle von einmal straffällig gewordenen Personen zu vermeiden. Die jahrelangen Anstrengungen des Vereins in der Präventionsarbeit haben sich ausgezahlt.
Kontaktdaten
Forensische Ambulanz Baden (FAB)
Eine Einrichtung von BIOS-BW
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
Tel: 0721/470 439 33 (9:00 Uhr und 16:00 Uhr)
E-Mail: info@fab-ka.de
Die FAB führt Standorte in: Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Mosbach, Pforzheim, Reutlingen, Lörrach, Offenburg, Bruchsal
Zahlen und Fakten
Am 2. Juni 2022 feierte die Forensische Ambulanz Baden (FAB) ihr 14-jähriges Bestehen. Mit etwa 500 – 600 allein aus dem Bereich der Nachsorge laufenden Behandlungen ist sie deutschlandweit die größte Einrichtung ihrer Art. Damit setzt sie weiterhin Maßstäbe im präventiven Opferschutz. Auch im vergangenen Jahr hat sich die FAB weiterentwickelt. Seit der Gründung am 2. Juni 2008 wurden zum 31. Dezember 2022 bereits bei insgesamt 4.798 Klienten psychotherapeutische und/oder deliktorientierte Behandlungen durchgeführt oder Gutachten erstellt. Insoweit waren im vergangenen Jahr rund 300 Neueingänge von erwachsenen und jugendlichen Klienten mit abrechenbaren Therapieauflagen im Rahmen der Führungsaufsicht oder der Bewährung zu verzeichnen und es wurden ca. 130 Fällen im Rahmen des vorbereitenden Aufnahmeverfahrens entlassvorbereitende Behandlungen oder Begutachtungen vor allem in den Haftanstalten in Bruchsal, Offenburg, Freiburg, Heilbronn und Heimsheim durchgeführt.
Behandlungsgruppen
Wir bieten ein breites Spektrum an Therapiemöglichkeiten für folgende Behandlungsgruppen an:
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wegen Gewalt- und Sexualstraftaten inhaftierte Gefangene in den Vollzugsanstalten Bruchsal, Freiburg, Mannheim, Heimsheim und Offenburg (derzeit nur eingeschränkt)
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inhaftierte Straftäter im Rahmen von gewährten Vollzugslockerungen 32 33 Behandlungsraum in Reutlingen Kleingruppenraum in Heidelberg
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abgeurteilte Straftäter nach bewährungsweiser Entlassung aus der Strafhaft mit gerichtlicher Therapieauflage (§§ 57, 57a, 56c StGB, § 88 JGG)
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Straftäter nach Entlassung aus der Strafhaft, der Sicherungsverwahrung oder aus dem Maßregelvollzug mit angeordneter Führungsaufsicht im Rahmen von Therapie- oder Vorstellungsweisungen (§ 68 b Abs.1 Nr. 11, Abs. 2 StGB)
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Straftäter im Rahmen von gerichtlichen Verurteilungen mit Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56, 56 c StGB)
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Jugendgerichtliche Weisungen als Erziehungsmaßregel, insbesondere gemäß §§ 17, 21, 23, 88, 45, 47 JGG.
Verwaltungsvorschrift
Aus unserer Sicht bundesweit – eine gleichlautende Regelung in Rheinland-Pfalz ausgenommen – einmalig regelt eine vom Justizministerium Baden-Württemberg erlassene Verwaltungsvorschrift die Rahmenbedingungen der deliktorientierten Einzeltherapien in forensischen Ambulanzen. Danach kommt das Land Baden-Württemberg für die Kosten der rückfallreduzierenden Behandlung im Regelfalle auf, wenn ein Gericht einem verurteilten Straftäter eine Therapieweisung erteilt, sei es im Rahmen einer Bewährungsauflage, sei es im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht. Das stellt einen Meilenstein für die Präventionsarbeit dar. Das Land Baden-Württemberg ist damit zum Vorreiter im Präventiven Opferschutz geworden. Diese Situation hat sich durch das rückwirkend zum 1. Juli 2022 erfolgte Inkrafttreten der ÄndVwV Forensische Ambulanzen vom 2. März 2023 (Die Justiz 2023, 170) weiter verbessert, nicht zuletzt auf Initiative des Vereins, welcher im Anhörungsverfahren auf diese notwendigen Veränderungen angetragen hat. Besonders zu nennen sind insoweit die
Aufnahme jugendgerichtlicher Weisung (Ziffer 8.1 Satz 2 ÄndVwV n.F.)
Die Vorschrift lautet nun wie folgt:
Eine Kostenübernahme erfolgt auch bei folgenden gerichtlich angeordneten Weisungen für die Durchführung einer Sexual- oder Gewaltstraftätertherapie:
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Weisung im Zusammenhang mit der Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe, einschließlich einer Weisung im Rahmen von § 61b JGG
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Weisung des Jugendrichters als Erziehungsmaßregel, z.B. gemäß § 47 JGG sowie
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Therapie- oder Vorstellungsweisung bei Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 2 StPO
Dadurch erfasst werden alle ausdrücklichen Therapieweisungen (aber keine Beratungsgespräche) des Jugendrichters, nicht jedoch staatsanwaltschaftliche Verfügungen. Damit wird eine erhebliche Lücke im Rahmen der therapeutischen Nachsorge geschlossen, denn der Bedarf an therapeutischen Angeboten im Jugendbereich ist enorm und kann nunmehr von BIOS verbessert werden, sei es durch
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BIOS-Youngsters, wenn die Klienten*innen bei Eingang des Behandlungsauftrages jünger als 18 Jahre sind,
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sei es durch die Aufnahmeabteilung der FAB, wenn die Klienten bei Eingang des Behandlungsauftrages älter als 18 Jahre sind.
Aufnahme von fernmündlichen und audiovisuellen Therapien (Ziffer 8.7 Satz 3 ÄndVwV n.F.)
Insoweit stellt die ÄndVwV n.F. zwar ausdrücklich klar, dass Therapien grundsätzlich in Präsenz wahrzunehmen sind, sie erlaubt jedoch nunmehr ausdrücklich, dass fernmündliche und audiovisuelle Therapien als Ersatz bzw. Ergänzung zulässig sind, sofern hierfür Gründe in der zugewiesenen Person selbst (z.B. Entfernung des Wohnortes zum Sitz der Ambulanz) oder im Therapieinhalt (z.B. schambesetzte Inhalte der Tataufarbeitung) vorliegen. Damit trägt das Justizministerium Baden-Württemberg den Erfahrungswerten der FAB Rechnung, nach denen sich eine solche alternative Möglichkeit durchaus bewährt hat.
Therapieweisung
Um aus Sicht der FAB einem Verurteilten möglichst zeitnah ein Behandlungsangebot unterbreiten zu können, sind danach folgende Kriterien bei der Formulierung der Weisung im Gerichtsbeschluss entscheidend:
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Die Forensische Ambulanz Baden muss im Gerichtsbeschluss genannt sein
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Die FAB bietet therapeutische Sitzungen und keine Beratungsgespräche an
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Es muss i.d.R. ein Behandlungszeitraum und keine Stundenzahl aufgeführt sein, wobei sich aus Sicht der FAB stets eine Anordnung für die Dauer der Führungsaufsicht oder Bewährungszeit empfiehlt.
Insoweit könnte der Beschluss wie folgt lauten:
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Dem Verurteilten wird auferlegt, „…für die Dauer der Führungsaufsicht/Bewährungszeit therapeutische Sitzungen bei der FAB wahrzunehmen“ oder
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im Falle einer gleichwohl gewünschten zeitlichen Begrenzung „…für die Dauer von mindestens sechs Monaten eine deliktorientierte Therapie bei der FAB durchzuführen“ oder
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bei zusätzlicher Anordnung einer strafbewährten Vorstellungsweisung im Rahmen der Führungsaufsicht „… sich bei der „FAB vorzustellen und therapeutische Sitzungen von monatlich drei Terminen wahrzunehmen“.
Im Fall einer solchen Anordnung erhält das zuständige Gericht bzw. die Führungsaufsichtsstelle regelmäßig Quartalsberichte über den Verlauf der Therapie, so dass über die Dauer der Behandlung durch das Gericht entschieden werden kann. Für die Kosten der Behandlung kommt das Land Baden-Württemberg ohne Zuzahlungspflicht oder Regressmöglichkeit auf, einschließlich der Fahrtkosten, wenn das Gericht die Übernahme anordnet.

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