Süddeutsches Institut für forensische Gutachten.
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Die vor allem freiberuflich tätigen Psychologen/innen und Psychiater/innen der Forensischen Ambulanz Baden bieten für die Justizbehörden in Baden-Württemberg eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung die Erstellung von Begutachtungen in einem Gutachterpool an. Insbesondere handelt es sich hierbei neben Schuldfähigkeits- und kriminalprognostischen Begutachtungen auch um sog. Behandlungsgutachten nach der Verwaltungsvorschrift Führungsaufsicht (Die Justiz 2010, 273 ff.) aber auch nach § 246 a Abs.2 StPO.
Begutachtungen durch die Forensische Ambulanz Baden (FAB)
Durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren über Vorstellung und Therapieweisungen in Forensischen Ambulanzen (VwV Forensische Ambulanzen) vom 21. Juni 2010 (4450/0217) (Die Justiz 2010, 274 ff.) ist die von der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. unterhaltene Forensische Ambulanz Baden (FAB) als offizielle Nachsorgeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg anerkannt. Nach Nr. 4.2 VwV Forensische Ambulanzen gehört zu den Aufgaben der Ambulanz auch die Erstellung sog. qualifizierter Behandlungsgutachten.
Daneben haben die in der FAB freiberuflich tätigen Ärzte/innen und Psycholog/innen neben dem unabhängig davon bestehenden Angebot der Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen bei gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern einen freiberuflichen Gutachterpool eingerichtet, der folgendes Angebot umfasst:
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Schuldfähigkeitsgutachten (§§ 20, 21 StGB)
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Unterbringungsbegutachtungen (§§ 63, 64, 66, 67b StGB)
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Kriminalprognostische Gutachten (§§ 57, 57a StGB)
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Kriminalprognostische Kurzgutachten (§ 57 StGB)
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Behandlungsgutachten (§ 119a StVollzG und § 246a StPO)
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Lockerungsgutachten nach dem jeweiligen Landesgesetz (§§ 10, 11 StVollzG)
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Begutachtung von Jugendlichen (JGG)
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Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit
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Sonstige Begutachtungen nach justizieller Anfrage
Besondere Qualitätsstandards
Die von den o.g. Sachverständigen erstellten forensischen Begutachtungen entsprechen den von der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesgerichtshof erstellten Mindestanforderungen für Prognosegutachten (vgl. hierzu Boetticher, Böhm, Müller-Metz, Wolf, Kröber NStZ 2006, 537 ff.).
Verfahrensabwicklung
Anliegen des Gutachterpools ist die zeitnahe Erstellung qualifizierter Begutachtungen. Zur Bearbeitung eines Gutachtenauftrags ist grundsätzlich der vom Gericht benannte Sachverständige zuständig. Erfolgt im Gutachtenauftrag jedoch keine ausdrückliche und zweifelsfreie Bezeichnung, findet die Verfahrenszuordnung nach der internen Geschäftsverteilung des Gutachterpools, vor allem nach den freien Kapazitäten der Sachverständigen, statt. Für die Bearbeitung von Schuldfähigkeitsgutachten wird grundsätzliche ein/e psychiatrische/r Gutachter/in oder ein/e forensisch sachverständige/r Psychologische Psychotherapeut/in beauftragt. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen erfolgt eine Zuweisung an einen nicht in der FAB tätigen Psychologen/Arzt auch dann, wenn der Gutachtensauftrag einen Probanden betrifft, der sich gleichzeitig in therapeutischer Behandlung in der FAB befindet.
Kriminalprognostische Kurzgutachten nach § 57 StGB
Nicht bei jeder kriminalprognostischen Begutachtung bedarf es einer besonderen umfangreichen Expertise, vielmehr kann in einfach gelagerten Fällen die zeitnahe Erstellung einer gleichwohl hochwertigen Kurzbegutachtung veranlasst sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht die baldige Entlassung eines Straftäters erwägt und eine zeitnahe Gutachtenerstattung für angezeigt hält. Insoweit bieten die freiberuflichen Angehörigen des Gutachterpools der FAB bei entsprechender ausdrücklicher Beauftragung eines „Kurzgutachtens“ die Erstellung eines solchen unter folgenden Modalitäten an:
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Zeitrahmen etwa acht Wochen nach Eingang der Akten in der FAB
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Gutachtensumfang 15 bis 20 Seiten
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Kostenrahmen auf Anfrage
Behandlungsgutachten
Die Frage, ob ein Täter unter einer behandlungsbedürftigen Störung leidet, ob er therapiefähig ist und welche Form der Behandlung bei ihm indiziert ist, hat nicht nur Bedeutung, wenn der Täter unter Anordnung der Maßregel der Führungsaufsicht bereits aus der Haft entlassen ist oder wenn im Bereich des Strafverfahrens eine Unterbringung nach §§ 63, 64, 66 StGB in Betracht kommt, sondern diese Frage ist auch bei zweifelsfrei vorhandener Schuldfähigkeit des Täters zur Vermeidung künftiger Rückfälligkeit des Täters stets von Belang. Die diagnostische Abklärung einer Therapiebedürftigkeit des Täters hat der Gesetzgeber nunmehr in § 246a Abs. 2 STPO durch das StORMG im Ermittlungs- und Strafverfahren ausdrücklich nunmehr vor allem für die Fälle vorgesehen, dass eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommt (§§ 56, 56c StGB). Insoweit bietet die Ambulanz nunmehr auch außerhalb der VwV Forensische Ambulanzen vom 21.06.2010 (Die Justiz 2010, 274 ff.) die Erstellung von qualifizierten Behandlungsgutachten (vgl. hierzu auch Nedopil, N. 2005, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis, Seite 132 ff.) unter folgenden Modalitäten an:
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Zeitrahmen etwa acht bis zehn Wochen nach Eingang der Akten in der FAB,
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Gutachtensumfang 20 bis 30 Seiten,
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Kostenrahmen auf Anfrage
Qualitätsstandards des SIG
Grundlage der Erstellung von Gutachten sind die Empfehlungen der interdisziplinären Arbeitsgruppe aus dem Jahre 2019 unter Berücksichtigung gesetzlicher Änderungen sowie aktueller wissenschaftlicher Standards.
Interne Weiterbildung
Zur Wahrung der Qualitätsstandards werden regelmäßige Fort- und Weiterbildungen der Angehörigen des SIG-Gutachterpools durchgeführt. Themenschwerpunkte sollen hierbei u.a. sein:
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Grundlagenwissen zur Gutachtenerstellung
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Verhalten von Sachverständigen bei Gericht
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Erstellung von Gutachten im Strafrecht
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Erstellung von Gutachten im Familienrecht und anderen Bereichen
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Einsatz von quantitativen und qualitativen Erhebungsmethoden
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Aktuelle spezifische Themenschwerpunkte (z.B. Asyl, Trauma, Psychopathie, Neuropsychologie)
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Klärung schwieriger rechtlicher Fragestellungen.
Supervision
Zudem treffen sich die für das SIG tätigen Sachverständigen verpflichtend zum fachlichen Austausch in Supervisionen.
Berufliche Fort- und Weiterbildung
Ferner beteiligt sich das SIG mit einem Gutachter-Fachteam an der Fort- und Weiterbildung für angehende Rechtspsycholog/innen.
Geplant sind weitere forensische Qualifizierungsangebote für Psychiater*innen.