

Behandlung von Strafgefangenen.
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Rückfallrisiko durch Therapie reduzieren
Eine therapeutische Behandlung sollte bereits im Strafvollzug beginnen, worauf BIOS-BW in seinem BIOS-Memorandum (Bötticher/Böhm ZRP 2009, 134) bereits hingewiesen hat.
Die Unterstützung des Strafvollzuges in Baden-Württemberg durch therapeutische Angebote ist ein wichtiges Anliegen von BIOS-BW. Durch die vom Verein im Jahre 2008 eingeworbenen Mittel zur Unterstützung des Strafvollzuges wurde die Veränderung der Behandlungslandschaft in Baden-Württemberg erst initialisiert. Allerdings weisen aktuell die internen therapeutischen Angebote des Strafvollzugs auch im Bereich des Regelvollzuges Defizite auf.
Die Nachfrage nach externen forensischen (Psycho)Therapeuten*innen ist groß, wie die zahlreichen Anfragen von Vollzugsanstalten bei der FAB belegen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl von Strafgefangenen durch vollzugsinterne therapeutische Angebote aus vielfältigen Gründen nicht zu erreichen sind. Dabei darf nicht übersehen werden, dass jedenfalls gefährliche Gewalt- und Sexualstraftäter einen Rechtsanspruch auf Behandlung durch eine/n externe/n Therapeuten*in haben, wenn ein Angebot des Strafvollzuges nicht existiert oder aus individuellen Gründen nicht umsetzbar ist.
Frühzeitige auch externe Therapieangebote im Strafvollzug sind zudem nicht nur eine wesentliche Unterstützung einer erfolgreichen ambulanten Nachsorge und dienen damit dem präventiven Opferschutz, sondern ersparen dem Justizfiskus durch Vermeidung von Rückfällen beträchtliche Finanzmittel. Unsere Erfahrungen in den vergangenen Jahren haben jedoch gezeigt, dass sich eine fachkundige Unterstützung des Strafvollzuges durch den Verein nicht auf ein bloßes Behandlungsangebot beschränken lässt. Eine Forensische Ambulanz ist nämlich ein komplexes Gebilde, das höchsten Qualitäts- und Sicherheitsstandards genügen muss. Eine solche Einrichtung benötigt in wichtigen Bereichen eine eigene Leitung, Intervision, Supervision und eine auch für das Berichtswesen geschulte Verwaltung. Dies gilt auch und gerade für den Strafvollzug, wo neben der Gestellung fachkundiger Therapeuten*innen unter anderem qualifizierte Berichte an Gerichte und Vollzugsanstalten erstellt werden müsse