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Die Verjährung im Strafrecht und die Auswirkungen auf die Opfer

Nach deutschem Strafrecht können Straftaten verjähren. Eine Verurteilung ist dann nicht mehr möglich. Diese Regelung soll Rechtsfrieden und Rechtsklarheit schaffen. Frieden und Klarheit haben aber oft nur die Täter. Aber was bedeutet das für die Opfer? Zwei Opferanwältinnen berichten.

Opfer von Straftaten stehen vor der Entscheidung, ob sie die Tat juristisch aufarbeiten lassen wollen. Dazu muss sich der oder die Betroffene an die Strafverfolgungsbehörden wenden. Die Entscheidung fällt oft schwer, ob und wann dieser Schritt gegangen wird und sollte gut überlegt sein.

„Ich habe schon erlebt, dass sich Betroffene erst bei mir gemeldet haben, als die Straftat verjährt war“, berichtet die auf Opferrechte spezialisierte Rechtsanwältin Ute Staudacher.

Gründe für das lange Schweigen

Zu den Gründen für das lange Schweigen befragt, meint sie: „Dass die Menschen so lange warten, hängt manchmal mit der Aufarbeitung des Erlebten zusammen. Es gibt Fälle, da tritt erst durch eine Therapie ein längst verdrängtes Erlebnis ins Bewusstsein.“

Stephanie Vogt, Opferanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, schildert ihre Erfahrungen. "Bei mir haben sich ebenfalls schon Opfer gemeldet, die sehr darunter gelitten haben, dass die Tat verjährt war, sie so lange geschwiegen haben und die Tat nicht geahndet wurde. Der Grund für das lange Schweigen und das Nichtanzeigen der Tat lagen oft in einer gefühlsmäßigen Verstrickung mit dem Täter, welcher der Vater, der Stiefvater oder sonst eine Person aus dem familiären Umfeld war.“

Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung

Im Strafrecht wird zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung unterschieden. Die Vollstreckungsverjährung meint die Zeit, nach deren Ablauf eine durch Urteil festgelegte Strafe von den Behörden nicht mehr vollstreckt werden kann.

Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, kann die Tat nicht mehr geahndet werden. Die Tat muss also vor Ablauf der Frist angezeigt werden.

Faustformel: Je höher die Strafe, desto länger die Frist

Die Frist richtet sich nach dem Höchstmaß der Strafandrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand verwirklicht wurde. Die Strafandrohung steht im jeweiligen Straftatbestand im Strafgesetzbuch (StGB) im ersten Absatz. Unberücksichtigt für die Verfolgungsverjährungsfrist bleiben Strafschärfungen oder -milderungen wegen besonders schwerer oder minder schwerer Fälle.

Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht werden, verjähren in 30 Jahren. Bei Straftaten mit Höchstmaß von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe sind es 20 Jahre. Zehn Jahre, bei Taten, die mit mehr als fünf bis zu zehn Jahren bedroht sind. Fünf Jahre, bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht sind. Alle übrigen Taten verjähren nach drei Jahren. Ausnahmen bilden Mord und Völkermord. Diese Straftaten verjähren nie.

Beispiele für die Berechnung der Verfolgungsverjährungsfrist

Sexueller Missbrauch von Kindern hat eine Strafandrohung von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Das Höchstmaß sind also zehn Jahre Freiheitsstrafe. Somit beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist zehn Jahre.

Das Höchstmaß der Strafandrohung bei Körperverletzung sind fünf Jahre Freiheitsstrafe. Somit verjährt dieses Delikt in fünf Jahren. Bei der einfachen Körperverletzung ist allerdings eine Besonderheit zu beachten: Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt, das bedeutet, dass die Behörden nur verfolgen, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt. Dafür hat er nur drei Monate Zeit. Liegt kein Strafantrag vor, kann die Tat nur verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung annimmt.

Beginn der Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Tat beendet ist. Die Frist kann in bestimmten Fällen aber auch ruhen. Die Verfolgungsverjährung ruht beispielsweise in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, Misshandlung von Schutzbefohlenen und Verstümmelung weiblicher Genitalien bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Das bedeutet, erst am 30. Geburtstag des Opfers beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Die Zeitspanne des Ruhens der Verfolgungsverjährung wurde mit der Zeit immer weiter angehoben. Bis September 2013 war es noch das 21. Lebensjahr, bis Oktober 2009 war es das 18. „Problematisch ist auch, dass einige Straftatbestände erst ins StGB eingeführt wurden. Man muss also ganz genau prüfen, ob und wie die Straftat zum Zeitpunkt der Tatbegehung sanktioniert wurde“, so Ute Staudacher.

Beratung ist wichtig

Ratsam ist es in jedem Fall, eine Fachberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um die komplexen Fragen zu klären. Juristisch gesehen haben Opfer verschiedene Rechte und Möglichkeiten. Das weitere Vorgehen wird dann gemeinsam mit dem Spezialisten geplant. Auch wegen der hohen psychischen Belastung für das Opfer ist eine Begleitung durch das Strafverfahren oft hilfreich.

Der erste Kontakt mit einem Anwalt ist für viele eine hohe Hürde. Ute Staudacher erklärt die Vorgehensweise: „Ich berate die Mandanten zunächst eingehend. Wenn eine Verurteilung des Täters nicht mehr möglich ist, kommen womöglich trotzdem noch Schadensersatz- oder Opferentschädigungsansprüche in Betracht. Ich habe außerdem die Erfahrung gemacht, dass selbst, wenn Verjährung bereits eingetreten war, die juristische Aufarbeitung für die Betroffenen wichtig war. Dann konnten Sie damit besser abschließen.“

In manchen Fällen ist leider juristisch nichts mehr zu erreichen. „Wenn sich nach der Beratung und genauen Prüfung der Verjährung herausgestellt hat, dass strafrechtlich nichts mehr zu machen ist, war häufig die Enttäuschung groß. Wenn sich nach der Prüfung der Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen oder von Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz herausgestellt hat, dass auch an dieser Stelle nichts mehr zu machen ist, wurde die Enttäuschung natürlich noch viel größer“, so Vogt. „Als Opferanwalt bleibt einem dann nur noch der Rat, die Vergangenheit psychologisch im eigenen Rhythmus und in der eigenen Geschwindigkeit aufzuarbeiten, einen gedanklichen Schutzkreis um sich zu bilden und nachsichtig mit sich selbst zu sein, gerade was das Unterlassen einer Strafanzeige angeht. Häufig gebe ich dann den Rat, dass man dem Täter oder der Täterin niemals die Macht geben darf, einen ein Leben lang zum Opfer zu machen. Menschen sind immer mehr und stärker als das, was ihnen passiert ist.“

Lisa Bux

Öffentlichkeitsarbeit, PR und Recht

Behandlungs-Initiative Opferschutz e.V.

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