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Behandlungsangebot Forensische Ambulanz (FAB)

zuständig für Rheinland-Pfalz:

Behandlungs- und

Qualitätsstandards

der Forensischen Ambulanz Baden (FAB)

bei der Behandlung von Klienten

aufgrund von angeordneter oder zu

erwartender Führungsaufsicht

bei Entlassung aus dem Strafvollzug

oder der Sicherungsverwahrung[1]

 

[1] nach Maßgabe der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Vorstellungs- und Therapieweisungen in Forensischen Ambulanzen (VwV-Führungsaufsichts-Ambulanzen) vom 21. Juni 2010 (Az.: 4450/0217 (JuM) und Az.: 53-5454.2-4 (SM), Stand 1.Juli 2010.               

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Kontakt

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen oder zur Kontaktaufnahme bezüglich einer Therapie an das Sekretariat der Forensischen Ambulanz (FAB), welche Sie montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr auch telefonisch unter der Rufnummer

0721 / 470 43 933

erreichen können.

Die psychotherapeutische Behandlung von Straftätern und anderen Rechtsbrechern dient dem Opferschutz, denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen kann hierdurch das Risiko eines Rückfalls deutlich reduziert werden. Zentrales Anliegen des gemeinnützigen Vereins Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. ist die Verbesserung des – präventiven – Opferschutzes, auch durch Ergänzung der im Regelvollzug bestehenden Angebote zur Behandlung gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter. Hierzu gehört es aber nicht nur, schon frühestmöglich während der Haft mit der Durchführung deliktorientierter Psychotherapien zu beginnen, sondern vor allem diese auch nach der Entlassung fortzusetzen. So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Nachsorgebehandlung von Straftätern in Forensischen Ambulanzen im Rahmen der Maßregel der Führungsaufsicht nunmehr in den §§ 67, 67 Abs. 2, 68a Abs. 7, 68b Abs. 1 Nr. 11, 68b Abs. 2 Satz 3 StGB ausdrücklich vorgesehen.

 

In Verfolgung dieser Ziele hat die Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS) im Februar 2008 die Forensischen Ambulanz Baden (FAB) gegründet, welche seither in Karlsruhe und an mehreren weiteren Behandlungsstützpunkten im Lande, vor allem in Mannheim, Freiburg, Offenburg, Pforzheim, Heilbronn, Mosbach, Lörrach, Bruchsal, Heidelberg und Villingen-Schwenningen durch ihre Therapeuten und Ärzte rückfallreduzierende psychotherapeutische Maßnahmen durchführt.

 

Voraussetzung einer psychotherapeutischen Behandlung eines Straftäters/Rechtsbrechers in der FAB in Karlsruhe oder in einem Behandlungsstützpunkt im Lande ist im Regelfalle:

  • das Vorliegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts, bei Führungsaufsicht auch weitere Delikte,

  • einer Behandlungsbereitschaft und der Abschluss eines Behandlungsvertrages bzw. der Erklärung über Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht, soweit nicht im Bereich der Führungsaufsicht Besonderheiten bestehen,

  • einer durch die Therapeuten/Ärzte der Ambulanz festzustellenden Behandlungs-indikation für eine ambulante Therapie,

  • einer Zustimmung des Verurteilten zur Einsichtnahme in das Strafurteil, in erhobene psychiatrische Begutachtungen, im Falle der Inhaftierung bzw. Unterbringung in die Gefangenenpersonal- bzw. Krankenakte,

  • eines Antrags der Justizvollzugsanstalt im Falle der Inhaftierung,

  • einer - auch durch die Therapeuten/Ärzte der Ambulanz abzuklärenden - Möglichkeit der Finanzierung der therapeutischen Maßnahme

 

Die auch auf Anregung der Justizbehörden sowie des Verurteilten bzw. des Verteidigers notwendige Prüfung der Durchführbarkeit einer ambulanten Therapie durch die Therapeuten der Forensischen Ambulanz Baden erfolgt in enger Abstimmung mit der Vollzugsanstalt bzw. des bestellten Bewährungshelfers und/oder der zuständigen Justizbehörde.

Bei Straftätern/Rechtsbrechern kommen vor allem folgende Zielgruppen für eine psychotherapeutische Behandlung in der FAB in Betracht:

 

  • Straftäter und sonstige Rechtsbrecher nach Verurteilung zu Freiheitsstrafen mit Bewährung (§§ 56 StGB, 21 JGG) oder bei Verfahrenseinstellung nach Erteilung sonstiger gerichtlicher Auflagen (§ 153 a StPO),

  • inhaftierte Straftäter, soweit Behandlungsmaßnahmen im Vollzugsplan vorgesehen sind, insbesondere in der Lockerungsphase (§ 9 JVollzGB III BaWü),

  • Straftäter nach vorz. Entlassung aus dem Strafvollzug (§§ 57 ff. StGB, 88 JGG),

  • Entlassene und zu Entlassende aus dem Maßregelvollzug (§§ 67 ff.StGB),

  • Straftäter und Rechtsbrecher im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b Abs. 2 StGB), auch schon in der Vorbereitung anstehender Entlassung.

 

Die Therapeuten der Forensischen Ambulanz verfügen unter Verwendung wissenschaftlich begründeter Therapieformen sowie unter Einhaltung üblicher Dokumentations-, Supervisions- und Fortbildungsstandards über ein breites therapeutisches Angebotsspektrum. Dieses reicht von der psychotherapeutischen Behandlung im Einzelsetting jeder Art von Straftätern, insbesondere Gewalt- als auch Sexualstraftätern, in deliktorientierter Therapie bis hin zu der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von psychisch kranken Straftätern.

 

Die Kosten der Behandlung werden im Rahmen der Führungsaufsicht bei im Land wohnhaften Personen unabhängig von der Einkommenslage durch die Staatskasse nach der VwV Forensische Ambulanzen vom 21.06.2010 (Die Justiz 2010, 273) übernommen. Gleiches gilt in Bewährungsfällen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe aufgrund gerichtlicher Anordnung im Einzelfall (vgl. hierzu NStZ-RR 2014, 62 abgedruckt bei juris).

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen[1] oder zur Kontaktaufnahme bezüglich einer Therapie an das Sekretariat der Forensischen Ambulanz Baden (FAB), welches für Sie montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr auch telefonisch unter der Rufnummer 0721/470 43933 erreichbar ist.

 

Dr. Heinz Scheurer

Dipl. Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut

Therap. Leiter

[1] BIOS-Präventionsprogramm „Keine Gewalt- und Sexualstraftat begehen“: Insoweit bietet der Verein im Sinne des präventiven Opferschutzes auch solchen Personen vertrauliche Hilfe an, welche ohne Beratung Gefahr laufen, erstmals ein Gewalt- oder Sexualdelikt zu begehen (sog. Tatgeneigte). Das Angebot erstreckt sich auch auf bei Sozialträgern auffällig gewordene Personen und erfasst auch solche, gegen die bereits ein Ermittlungsverfahren bei Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet ist. Weitere Hinweise hier

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