Strafverfolgung im Überblick
(Dieser Text ist eine vereinfachte Zusammenfassung aus dem BIOS-Opferleitfaden. Hier finden sie den Gesamttext zum Download inkl. Verweise auf relevante Gesetzesstellen)
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Da mit dem Gang zur Polizei und dem Erstatten einer Anzeige die „Angelegenheit“ für das Opfer einer Straftat nicht zu Ende ist, soll nachfolgend das Strafverfahren überblicksartig in seinen groben Zügen dargestellt werden.
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1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens: Strafanzeige/Strafantrag – Ermittlungen von Amts wegen
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Am Anfang eines jeden Strafverfahrens steht das von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsverfahren. Damit die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei überhaupt Ermittlungen aufnehmen können und Sachverhalte überprüfen und aufklären dürfen, bedarf es eines sog. Anfangsverdachts, dh. es bestehen Anhaltspunkte oder eine (geringe) Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Straftat.

Wenn die Bevölkerung Hinweise gibt oder die Ermittlungsbehörde selbst Kenntnis erlangt, wird dann ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt. Tatopfer oder sonstige Dritte können solche Ermittlungen auf den Weg bringen, indem sie Strafanzeige oder Strafantrag erstatten.
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Unter einer Strafanzeige versteht man die Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Ansicht des Anzeigeerstatters Anlass zur Klageerhebung bietet.
Wenn sie selbst der Betroffene sind, der die Anzeige abgibt, dann können sie auf Verlangen eine Eingangsbestätigung und eine kurze Zusammenfassung des Inhaltes der Angaben zugesendet bekommen.
Es gibt Delikte, die ausschließlich auf Antrag des Berechtigten (sog. absolute Antragsdelikte – bspw. Hausfriedensbruch, Beleidigung) verfolgt werden. Es gibt aber auch Delikte, die entweder auf Antrag oder aufgrund besonderen öffentlichen Interesses auf Betreiben der Staatsanwaltschaft verfolgt werden (sogenannte relative Antragsdelikte – bspw. fahrlässige und vorsätzliche Körperverletzung).
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Dieser Strafantrag muss vom Betroffenen oder von einem Angehörigen innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung der Tat erfolgen! Im Strafantrag muss das Verlangen zum Ausdruck kommen, dass der Täter bestraft werden soll.
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Sowohl das Erstatten der Strafanzeige als auch das Stellen eines entsprechenden Strafantrags kann gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erfolgen.
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2. Beweismittel–Untersuchungshaft
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Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kommt es u.a. zur Vernehmung des Beschuldigen, sofern dieser nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Zudem werden Zeugen und Sachverständige(n) vernommen sowie Urkunden oder sonstige(n) Beweismittel(n) zur Ausermittlung des tatsächlichen Sachverhalts herangezogen.
Die Ermittlungen müssen objektiv sein, also sowohl in belastender wie entlastender Hinsicht, da für den Beschuldigten bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt (="Jeder Mensch ist solange unschuldig bis seine Schuld zweifelsfrei bewiesen ist").
Ergibt sich in der Gesamtschau ein dringender Tatverdacht, also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte verurteilt wird, und liegt zusätzlich noch ein Haftgrund vor, zb wenn Fluchtgefahr oder die Gefahr einer Tatwiederholung besteht, dann kann der Beschuldigte auch in Untersuchungshaft genommen werden.
Der Beschuldigte kann sich dabei jederzeit auf sein Schweigerecht berufen, hingegen sind Zeugen grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, wenn kein Aussage- oder Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
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3. Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Verfahrenseinstellung, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Erhebung der öffentlichen Klage
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Seinen Abschluss findet das Ermittlungsverfahren entweder in der Verfahrenseinstellung, der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder im Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der ein späteres gerichtliches Verfahren entbehrlich machen soll. In einem Strafbefehl wird deshalb auch bereits die für angemessen erachtete Strafe festgesetzt. Meistens werden weniger schwerwiegende Delikte auf diese Art geahndet. Der Beschuldigte kann allerdings durch einen Einspruch erreichen, dass eine Hauptverhandlung vor Gericht stattfindet, wo entweder über die gesamte Angelegenheit oder nur über die festgesetzte Strafe neu verhandelt wird.
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Zu einer Einstellung des Verfahrens kann es aus 2 Gründen kommen: Wenn der ermittelte Sachverhalt keinen ausreichenden Verdacht gegen den Beschuldigten erbracht hat oder wenn ein Verfahrenshindernis, zB Verjährung, besteht.
Weiters kann ein Verfahren aus sogenannten Opportunitätsgründen eingestellt werden. Das wäre zum Beispiel, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Weiters wäre zum Beispiel, wenn das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat durch vom Täter zu erfüllende Auflagen beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld des Täters hierbei nicht im Wege steht. Solche Auflagen können zum Beispiel Geldzahlungen oder das Ableisten von Arbeitsstunden sein.
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4. Die Hauptverhandlung
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Nach Anklageerhebung oder dem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls prüft das Gericht im sogenannten Zwischenverfahren den Sachverhalt. Sollte das Gericht die Anklage zu- bzw. den Strafbefehl erlassen, ist das Zwischenverfahren beendet. Im Falle der Zulassung der Anklage wird das Hauptverfahren eröffnet.
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Ganz zentral dort ist die sog. Hauptverhandlung vor Gericht, die grundsätzlich öffentlich stattfindet. Dabei erforscht das Gericht den Sachverhalt und berücksichtigt alle verfügbaren Beweismittel. Am Beginn der Hauptverhandlung wird die Anwesenheit aller Beteiligten festgestellt, dann verliest der Staatsanwalt die Anklage. Im Anschluss daran erhält der Angeklagte die Gelegenheit, sich zu den Tatvorwürfen sowie zu seiner Person zu äußern.
Es folgt der Eintritt in die Beweisaufnahme. Hierbei werden die Zeugen vernommen, Sachverständige angehört und weitere Beweismittel, etwa im Wege des Augenscheins oder des Verlesens von Urkunden, in die Verhandlung eingeführt. Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft, Verteidigung und gegebenenfalls Nebenkläger ihre Schlussplädoyers. Das letzte Wort verbleibt stets dem Angeklagten.
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Anschließend zieht sich das Gericht zur Beratung zurück, um nach Abschluss seiner Beratungen das Urteil zu verkünden. Dieses ist jedoch erst dann rechtskräftig und vollstreckbar, wenn der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft oder – soweit vorhanden – auch der Nebenkläger auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet haben (also "keinen Einspruch erheben") oder das Obergericht hierüber als letzte Instanz entschieden hat. Grundsätzlich können gegen ein Urteil Rechtsmittel – also Berufung oder Revision vor höherrangigen Gerichten – eingelegt werden.
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5. Die Verjährung einer Straftat
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Hat sich eine Straftat ereignet, kann diese in der Regel nur in einem bestimmten Zeitraum von der Justiz verfolgt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Täter für sein Verhalten nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden. Wann eine solche Verjährung eintritt, regelt das Gesetz in den §§ 78 – 78c StGB. Die Verjährung beginnt grundsätzlich dann, wenn die Tat beendet ist, also das "Unrecht seinen Abschluss gefunden hat".
Das einzige Delikt, das nicht verjährt, ist der Mord.
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Verjährung für einzelne Delikte zum Bespiel:
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eine Körperverletzung gemÃ¤ß §223StGB verjährt nach fünf Jahren
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ein Totschlag gemÃ¤ß §212StGB verjährt nach zwanzig Jahren
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ein Raub gemÃ¤ß § 249 StGB verjährt nach zwanzig Jahren
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eine sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 StGB verjährt nach zwanzig
Jahren.
Eine Besonderheit gilt u.a. im Bereich des sexuellen Missbrauchs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung, des Missbrauchs von Schutzbefohlenen, der Verstümmelung weiblicher Genitalien oder der Zwangsheirat. Hier beginnt die Verjährung nicht vor dem vollendeten 30. Lebensjahr, sondern ruht bis dahin.
In bestimmten Situationen wird die Verjährung unterbrochen und beginnt ab diesem Zeitpunkt von neuem. Das ist der Fall bei der ersten Beschuldigtenvernehmung, beim Erlass eines Haftbefehls, bei der Anklageerhebung oder der Anberaumung einer Hauptverhandlung.
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