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Die Rechte und Pflichten des Tatbetroffenen im gerichtlichen Verfahren

Zu den Anliegen des Opfers zählen seine Beteiligung und sein Einfluss am Gerichtsverfahren, die Genugtuungsfunktion des Verfahrens, die notwendige Aufarbeitung des Geschehenen und die finanzielle Entschädigung. Im Strafrecht geht es dabei um die Bestrafung des Täters, während im Zivilrecht eine Entschädigung für die Folgen der Tat geltend gemacht werden, zB in Form von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatzansprüchen aufgrund materieller Schäden.

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1. Allgemeines zur strafrechtlichen Situationen

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Im Strafrecht wurde in den letzten Jahren viel für den Opferschutz getan, zB beim Schutz vor Stalking, Schutz vor Zwangsheirat, dem Schutz vor Verbreitung pornographischer Schriften und dem Schutz vor Genialverstümmelungen bei Frauen. Ausserdem wurde an vielen Stellen der Strafrahmen erhöht, um eine empfindliche Bestrafung des Täters zu ermöglichen. Ein weiterer wichtiger Aspekt dabei sind die Regelungen über den Täter-Opfer-Ausgleich sowie die Schadenswiedergutmachung.

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Beim Täter-Opfer-Ausgleich soll – zumindest teilweise – die Bestrafung des Täters aufgrund einer Versöhnung mit dem Opfer entfallen. Bei einer Schadenswiedergutmachung tritt eine erhebliche persönliche finanzielle Leistung des Täters an die Stelle seiner Bestrafung. Ziel des Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. der Schadenswiedergutmachung ist „Friedensstiftung“. Voraussetzungen dafür sind, dass sich der Betroffene und der Täter auf diese Möglichkeit einlassen und der Täter ein Geständnis ablegt. Der Täter profitiert von einem solchen Ausgleich, da seine Strafe gemildert oder ganz ausgesetzt werden kann. Dem Opfer wird die Aufarbeitung der Tat erleichtert, ggf. eine neuerliche umfangreiche Aussage und Befragung vor Gericht erspart. Ein Täter-Opfer-Ausgleich stellt auch das persönliche Sicherheitsgefühl wieder her, stiftet Frieden – oder zumindest Ruhe – zwischen den Beteiligten und ermöglicht eine finanzielle Entschädigung ohne langwierige juristische Auseinandersetzungen.

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Ab dem 01.01.2017 werden die Opferrechte in der Strafprozessordnung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung ergänzt.

 

2. Der Strafprozess


a. Klageerzwingungsverfahren

 

In Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft von einer Klageerhebung absieht, kann der Betroffene überprüfen lassen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Neben der Dienstaufsichtsbeschwerde steht dem Anzeigeerstatter dafür das Klageerzwingungsverfahren gemÃ¤ß §§ 172 ff. StPO zur Verfügung. Ein solches findet aber nur Anwendung, wenn das Verfahren nicht aufgrund von Opportunitätserwägungen eingestellt wurde oder wenn der Betroffene seine Rechte nicht im Wege der Privatklage § 172 Absatz 2 Satz 3 StPO geltend machen könnte.

b. BeteiligungsrechtedesTatbetroffenenamStrafverfahren

Zentrale Rolle des Betroffenen im Rahmen des Strafprozesses ist seine Stellung als Opfer- Zeuge. Vorausgesetzt, die Angaben des Opfers sind glaubhaft, bestimmt seine Aussage das Urteil des Richters meist mit. Dabei kann eine gerichtliche Ladung zur Zeugenvernehmung oftmals Unsicherheiten und Ängste beim Betroffenen wecken. Umso wichtiger ist es, nach Erhalt einer Ladung nicht zu lange zuzuwarten, sondern sich bei etwaigen Unsicherheiten direkt mit dem eigenen Anwalt, dem Gericht oder mit einer Beratungsstelle(n) wie BIOS-BW e.V. in Verbindung zu setzen. Im Rahmen der Vernehmung

 

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gilt natürlich auch für den Betroffenen die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage. Das Gericht folgt dem Unmittelbarkeitsgrundsatz, d.h., dass sich das Gericht von Zeugen unmittelbar in der Hauptverhandlung ein Bild machen muss. Auch wenn der Tatbetroffene zuvor schon im Ermittlungsverfahren vernommen wurde, kommt es deshalb vor Gericht in der Regel zu einer neuerlichen Vernehmung des Tatbetroffenen. Wird der Tatbetroffene vor Gericht als Zeuge vernommen, muss er sich darauf gefasst machen, dass hier dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist (§ 168c Absatz 2 StPO). Jedoch kommt es in der Praxis sehr selten zu einer richterlichen Vernehmung. Bei der Vernehmung durch Staatsanwaltschaft oder der Polizei gibt es keine Anwesenheitsrechte für den Beschuldigten und seinen Verteidiger.

Bei den in § 374 Absatz 2 StPO abschließend aufgeführten Straftaten – wie etwa Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung –, die mit Ausnahme der Bedrohung nach § 241 StGB allesamt Antragsdelikte sind, können der Tatbetroffene oder der in § 374 Absatz 2 und Absatz 3 StPO genannten Personenkreis unabhängig von der Staatsanwaltschaft die Tat selbst vor Gericht im Wege des sog. Privatklageverfahrens gem. §§ 374 ff. StPOv verfolgen. Sollte die Staatsanwaltschaft die Tat aufgrund der Bejahung öffentlichen Interesses selbst verfolgen, so wie dies regelmäßig der Fall sein wird, geht das Privatklageverfahren in der „normalen“ Strafverfolgung von Amts wegen auf, vgl. § 376 StPO. Das Privatklageverfahren ermöglicht dem Betroffenen, Straftaten gegen seine Person zu verfolgen, die zwar nicht unerheblich in seine eigenen Rechte eingegriffen haben, bei denen jedoch die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absieht. Dabei ist zu beachten, dass gegen einen Jugendlichen, also einen Täter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die Privatklage generell nicht zulässig ist. Gegen Heranwachsende hingegen, also Täter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, kann eine Privatklage geführt werden, vgl. §§ 80 Absatz 1, 109 Absatz 1 JGG.

Weiterhin kann sich der Betroffene in den in § 395 StPOvi genannten Fällen – wie etwa sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Körperverletzung – dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Sofern das Tatopfer verstorben ist, geht dieses Recht nach § 395 Absatz 2 StPO auf den Ehegatten oder nahe Angehörige über. Im Unterschied zur

 

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Privatklage führt der Tatbetroffene in diesem Fall das Verfahren aber nicht selbst. Vielmehr verbleibt die Anklagevertretung in Händen der Staatsanwaltschaft. Mit dem Recht zur Nebenklage soll dem Genugtuungsinteresse besondere Rechnung getragen werden. Dem Betroffenen stehen hierbei die in § 397 StPOvii genannten Rechte zu. Dazu zählt insbesondere das Beweisantrags- oder Fragerecht. Unter den Voraussetzungen des § 397a StPOviii ist dem Nebenkläger zudem ein Rechtsbeistand als Nebenklagevertreter zu bestellen. Dem Verfahren gegen einen Jugendlichen kann sich der Tatbetroffene nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 80 Absatz 3 JGG als Nebenkläger anschließen. Bei Heranwachsenden gilt das Recht der Nebenklage hingegen uneingeschränkt, vgl. § 109 Absatz 1 JGG.

Weiterhin bedeutsam sind für den Betroffenen die in §§ 406d ff. StPO genannten sonstigen Befugnisse im Rahmen des Strafverfahrens. Dabei sind etwa in den in § 406d StPOix genannten Fällen Mitteilungen über das Verfahren zu machen. Am relevantesten ist dabei das Recht auf Mitteilung der Einstellung oder des Ausgangs des Verfahrens. Dies muss jedoch beantragt werden. § 406e StPOx ermöglicht es, dem anwaltlichen Vertreter des Betroffenen Akteneinsicht zu gewähren, wenn keiner der in dieser Vorschrift genannten Erwägungen dem entgegensteht. Zu beachten ist jedoch, dass den Tatopfern auch ohne Beiziehung eines Rechtsbeistandes Auskünfte und Abschriften aus den Akten erteilt werden können, vgl. § 406e Absatz 5 StPO. Diesem Wunsch kommen die Ermittlungsbehörden in der Regel nach. Dieses Auskunftsrecht ermöglicht es beispielsweise, dass sich der Tatbetroffene frühzeitig außergerichtlich an den Täter wenden kann. Dieser könnte einer außergerichtlichen Streitbeilegung möglicherweise – sollte er vermögend genug sein – „nicht ganz abgeneigt“ sein, da sich ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine Schadenswiedergutmachung regelmäßig strafmildernd auswirken wird. Nach § 406f StPO hat das Tatopfer ein Recht auf Gewährung eines Rechtsbeistands, der auch bei seiner Vernehmung anwesend sein darf. Zudem kann einer Vertrauensperson des Betroffenen die Anwesenheit während der Vernehmung gestattet werden. Der anwaltliche Vertreter des nebenklageberechtigten Tatbetroffenen hat die weitergehenden Rechte entsprechend § 406h StPO, woraus insbesondere Anwesenheitsrechte im Rahmen der Hauptverhandlung folgen, auch wenn er nicht als Nebenkläger im Verfahren auftritt. Im Falle der Verurteilung

 

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hat der Angeklagte im Übrigen die notwendigen Auslagen des Privatklägers bzw. des Nebenklägers zu erstatten. In den § 406 i, j, k, l StPO sind weitere Unterrichtungspflichten gegenüber Tatbetroffenen bzw. seine Angehörigen oder Erben geregelt.

c. Schutz des Betroffenen vor Beeinträchtigungen

Das Strafverfahrensrecht erhält zahlreiche Regelungen, die den Betroffenen möglichst vor weitergehenden Beeinträchtigungen durch das Verfahren schützen sollen. Grundsätzlich gilt nach § 48 Absatz 3 StPO, dass das Opfer betreffende Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen sind.

Im Hinblick auf die Vernehmung wird dem Zeugen gestattet, seine Angaben zur Person zu beschränken, wenn ihm hierdurch eine Gefahr droht, vgl. § 68 Absatz 2 StPO. Weiterhin sind Fragen über entehrende Tatsachen und Vorstrafen im Rahmen einer Vernehmung unzulässig, es sei denn, diese sind ausnahmsweise unerlässlich, vgl. § 68a StPO. Nach § 68b StPO besteht für das Opfer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Vernehmung eines anwaltlichen Beistands zu bedienen. Zudem steht ihm ein Eidesverweigerungsrecht gemÃ¤ß § 61 StPO zu. Daneben besteht ein Anspruch auf getrennte Zeugenvernehmung, wenn ansonsten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen droht, vgl. § 168e StPO. Bei der Vernehmung eines Zeugen kann der Angeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt werden, wenn der Zeuge in Anwesenheit des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen würde. Der Angeklagte kann bei einem unter 18-jährigen Zeugen bereits dann ausgeschlossen werden, wenn dem minderjährigen Zeugen dadurch erhebliche Nachteile drohen würden, vgl. § 247 StPO. Bei einem drohenden schwerwiegenden Nachteil kann der Zeuge schließlich auch an einem anderen Ort vernommen werden, wobei Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen werden, vgl. §§ 58a, 247a, 255a StPO. Daneben besteht sowohl zum Schutz der Privatsphäre gemÃ¤ß § 171b GVG oder wegen Gefährdung des Opfers schließlich noch die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit, vgl. § 172 Nr. 2 GVG.

 

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d. Erleichterung und Sicherung der Schadenswiedergutmachung

Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, nach der Tat finanzielle Entschädigungen durch bzw. vom Täter zu erhalten. Zunächst kann hier auf das Gesetz zur Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) verwiesen werden. Wer Opfer einer Straftat geworden ist, die durch einen tätlichen Angriff, Gift oder gemeingefährlichen Mittel verursacht wurde, kann hiernach einen finanziellen Anspruch gegenüber dem Täter geltend machen. Auch geht der Anspruch auf Schadenswiedergutmachung den Interessen an der Vollstreckung von Geldstrafen vor. Darüber hinaus darf die Abschöpfung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils – wie etwa ein zu Unrecht erlangter Gewinn aus einem Geschäft –, der durch die Tat erlangt wurde, dann nicht angeordnet werden, wenn schutzwürdige monetäre Interessen des Opfers gefährdet würden, vgl. § 73 Absatz 1 StGB. Eine Sicherstellung zu Gunsten des Opfers bleibt davon unberührt, vgl. § 111b Absatz 5 StPO. Weiterhin folgt aus dem Opferanspruchsicherungsgesetz (OASG) ein Pfandrecht an denjenigen Einnahmen eines Verurteilten, die dieser aus der Vermarktung seiner Person im Zusammenhang mit dem Strafverfahren erlangt.

Von zentraler Bedeutung ist schließlich aber auch die Möglichkeit finanziellen Ansprüche, die normalerweise vor den Zivilgerichten erstritten werden müssten, im Rahmen des Strafverfahrens gleichzeitig mit geltend zu machen. Hierzu dient das sog. Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO. Der Betroffene soll hierbei „nur“ mit einem Prozess belastet werden und auch in finanzieller und zeitlicher Hinsicht auf leichterem Wege seine Ansprüche zugesprochen bekommen können. Der Vorteil dieses Verfahrens besteht darin, dass man im Unterschied zu einem Zivilprozess keinen Gerichtskostenvorschuss zu leisten hat. So ist die Gefahr ausgeschlossen, dass der Tatbetroffene bei Zahlungsunfähigkeit des Täters auf diesen Kosten auch noch „sitzen bleibt “. Die Möglichkeiten des Gerichts, Adhäsionsanträge abzulehnen, wurden deshalb sehr beschränkt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Opfer weiterhin die Möglichkeit hat, selbst bei Klageabweisung wegen Freispruchs des Täters, seine Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Strafrichter nicht die vom Adhäsionskläger geltend gemachten Schadenshöhen,

 

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etwa bezüglich eines zuzahlenden Schmerzensgeldes, ausurteilt. Auch in diesem Fall bleibt es dem Adhäsionskläger unbenommen, seine Ansprüche vor den Zivilgerichten weiterzuverfolgen.

3. Informationen über das Verfahren und Rückgabe in polizeilichem Besitz befindlicher Sachen des Tatbetroffenen

Für die Ermittler vor allem der Polizei ist es von besonderem Interesse, Informationen rund um das Geschehen zu erhalten. So befinden sich häufig Gegenstände des Opfers bzw. Betroffenen – wie etwa ein Mobiltelefon – bei den Ermittlungsbehörden, die zur Aufklärung der Straftat untersucht werden. Möchte man hier wissen, wann und unter welchen Voraussetzungen man sein Eigentum zurückerhält, sollte man sich an seinen Rechtsanwalt wenden. Wurde ein solcher nicht beauftragt, empfiehlt es sich beim zuständigen Polizeirevier diesbezüglich nachzufragen. Weiterhin ist es für Tatbetroffene von Bedeutung, Informationen über den mutmaßlichen Täter zu erhalten. Hier kann auf den bereits erwähnten § 406d StPO hingewiesen werden, der die Informationsrechte des Opfers beschreibt. Danach hat man auf Antrag u.a. das Recht zu erfahren, wie das Verfahren ausgegangen ist. Hierbei kann man sich wiederum an den Rechtsanwalt wenden oder an Polizei oder Staatsanwaltschaft.

4. ZivilrechtlicheSchadensersatzansprüche

Das Strafverfahren wird vom Staat gegen den Angeklagten geführt. Der Betroffene kann sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen und Adhäsionsansprüche geltend machen. Daneben kann man Schadensersatzansprüche weiterhin im Wege des üblichen Zivilverfahrens geltend machen. Ein solches Zivilverfahren kann für das Opfer von besonders hohem Interesse sein, denn durch die Tat entstehen oft weitreichende finanzielle Schäden – wie beispielsweise der Verlust der Arbeitsstelle wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Tat, der Verlust von Vermögensgütern oder wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, wie etwa im Rahmen einer Körperverletzung. In Betracht werden dabei regelmäßig deliktsrechtliche Ansprüche aus § 823 BGB kommen.

 

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5. HilfejenseitsdergesetzlichenRegelungen

Das Strafprozessrecht mit all seinen unterschiedlichen Regelungen ist dem Tatbetroffenen meist nicht auf Anhieb zugänglich. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten, auf Hilfe Dritter zurückzugreifen und sich seine Rechte, Pflichten und Möglichkeiten aufzeigen zu lassen. Dabei ist – unter anderem auch – die Polizei ein geeigneter Ansprechpartner. Sie kann beispielsweise Schutzmaßnahmen veranlassen, wenn der Täter nach der Tat das Opfer weiter bedroht, etwa um belastende Aussagen zu verhindern. Darüber hinaus gibt es weitere Angebote, die Hilfestellung geben, so etwa BIOS-BW e.V. mit der Opfer- und Traumaambulanz Baden (OTA) in Karlsruhe, die eine Notfallversorgung traumatisierter Opfer von Straftaten ermöglicht. Eine fachkundige psychologische Beratung soll die Rückkehr in den normalen Alltag erleichtern, Vorschläge für weiterführende Beratungsangebote machen und insbesondere den langen Zeitraum bis zur Überführung in eine reguläre Behandlung überbrücken.

V. Präventive Hilfestellung: Bevor (noch) etwas passiert

Wichtig ist zu wissen, dass man als Betroffener von Gewalt- und Sexualstraftaten bzw. Nachstellung nicht nur im Nachhinein etwas gegen den Täter im Wege einer strafrechtlichen Verfolgung „unternehmen“ kann (siehe V.), sondern dass man auch auf Maßnahmen hinwirken kann, die dafür sorgen, dass es nicht zu (weiteren) Straftaten kommt. In diesen Fällen sollte man zeitnah die nächstgelegene Polizeidienststelle aufsuchen und die Bedrohungslage schildern. Aus solch einem Gespräch kann man Sicherheit gewinnen: Man weiß, dass man die Polizei anrufen kann, die einem sofort zur Seite steht, sollte beispielsweise der Ehemann wieder gewalttätig werden. Allein dieses Wissen kann den Alltag des Tatbetroffenen schon erheblich erleichtern. Die Polizei kann dann in geeigneten Fällen eine Gefährderansprache(n) durchführen bzw. einen Platzverweis(es) oder einen Wohnungsverweis zur Abwendung von Straftaten aussprechen. Auch zivilrechtliche Schritte, wie beispielsweise (ein Wohnungsverweis oder) eine Abstandsverfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, können Gefährdungen begegnen. Hierbei kann Sie Ihr Rechtsanwalt

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umfassend beraten. Wichtig ist das Bewusstsein, dass letztlich erst diese „äußere Sicherheit“ einen Weg in die Normalität ermöglichen bzw. einer Traumatherapie zum Erfolg verhelfen kann. 

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