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Die vor allem freiberuflich tätigen Therapeuten der Forensischen Ambulanz Baden bieten für die Justizbehörden in Baden-Württemberg eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung die Erstellung von Begutachtungen in einem Gutachterpool an, insbesondere neben kriminalprognosischen Begutachtungen auch von sog. Behandlungsgutachten nach der Verwaltungsvorschrift Führungsaufsicht (Die Justiz 2010, 273 ff.) aber auch nach § 246 a Abs.2 StPO. 

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Dem Gutachterpool gehören derzeit folgende psychologische und psychiatrische Sachverständige an:

 

  • Rainer Goderbauer, Dipl.-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut, Leitender Psychologie-Direktor a.D.
     

  • Dr. Heinz Scheurer, Dipl.-Psych. u. Psychologischer Psychotherapeut 
     

  • Sylvia Kubath-Heimann, Dipl.-Psych. u. Psychologische Psychotherapeutin, Fachpsychologin für Rechts-psychologie BDP/DGPs
     

  • Christoph Schmitt, Diplom-Psychologe (PP), Fachpsy./Supervisor für Rechtspsychologie (BDP/DGPs)
     

  • Dr. Daniel Kraus, Diplom-Psychologe (PP)
     

  • Liba Ivankova, Diplom-Psychologin (PP), Rechtspsychologin BDP/DGPs
     

  • Sarah Allard, M.Sc.Psych (PP)
     

  • Achim Schuba, Diplom-Psychologe
     

  • Martin Schäffler, Dipl.-Psychologe (PP)
    Sachverständiger für Straf- und Strafvollstreckungsrecht
     

  • Dr. phil. Malgorzata Okulicz-Kozaryn, Dipl.-Psychologin, Kriminologin M.A.
     

  • Anna Weeke, M.Sc.Psych.
     

  • Ali Erdemli, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie
     

  • Dr. Dirk Bruder, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinaldirektor
     

  • Dr. Iris Schick, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
     

  • Dr. Gustav Wirtz, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin

Begutachtungen
 
durch die Forensische Ambulanz Baden (FAB)

  

Durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren über Vorstellung und Therapieweisungen in Forensischen Ambulanzen (VwV Forensische Ambulanzen) vom 21. Juni 2010 (4450/0217) (Die Justiz 2010, 274 ff.) ist die von der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. unterhaltene Forensische Ambulanz Baden (FAB) als offizielle Nachsorge-einrichtung des Landes Baden-Württemberg anerkannt. Nach Nr. 4.2 VwV Forensische Ambulanzen gehört zu den Aufgaben der Ambulanz auch die Erstellung sog. qualifizierter Behandlungsgutachten (G 4).

  

Daneben haben die in der FAB freiberuflich tätigen Ärzte und Therapeuten neben dem unabhängig davon bestehenden Angebot der Durchführung psychotherapeutischer Behandlungsmaßnahmen bei gefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern einen gemeinsamenfreiberuflichen Gutachterpool eingerichtet, der folgendes Angebot umfasst:

 

-     Schuldfähigkeitsbegutachtungen (G 1)

 

-     Kriminalprognostische Gutachten nach §§ 57, 57a StGB (G 2)

 

-     Kriminalprognostische Kurzgutachten nach § 57 StGB (G 3)

 

-     Behandlungsgutachten (G 4)

 

-     Lockerungsgutachten nach §§ 10, 11 StVollzG (G 5).

Besondere Qualitätsstandards

 

Die von den o.g. Sachverständigen erstellten forensischen Begutachtungen entsprechen den von der interdisziplinären Arbeitsgruppe beim Bundesgerichtshof erstellten Mindestanforderungen für Prognosegutachten (vgl. hierzu Boetticher, Böhm, Müller-Metz, Wolf, Kröber NStZ 2006, 537 ff.).

 

Verfahrensabwicklung

 

Anliegen des Gutachterpools ist die zeitnahe Erstellung qualifizierter Begutachtungen. Zur Bearbeitung eines Gutachtenauftrags (G 2- G 5) ist grundsätzlich der vom Gericht benannte Sachverständige zuständig. Erfolgt im Gutachtenauftrag jedoch keine ausdrückliche und zweifelsfreie Bezeichnung, findet die Verfahrenszuordnung nach der internen Geschäftsverteilung des Gutachterpools, vor allem nach den freien Kapazitäten der Sachverständigen, statt. Für die Bearbeitung von Schuldfähigkeitsgutachten (G 1) wird grundsätzliche ein psychiatrischer Gutachter/in beauftragt. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen erfolgt eine Zuweisung an einen nicht in der FAB tätigen Psychologen/Arzt auch dann, wenn der Gutachtensauftrag einen Probanden betrifft, der sich gleichzeitig in therapeutischer Behandlung in der FAB befindet. Es wird um Übersendung der Gutachtensaufträge an die aus der Fußzeile angegebene Postanschrift gebeten.

 

Kriminalprognostische Kurzgutachten nach § 57 StGB (G 3)

 

Nicht bei jeder kriminalprognostischen Begutachtung bedarf es einer besonderen umfangreichen Expertise, vielmehr kann in einfach gelagerten Fällen die zeitnahe Erstellung einer gleichwohl hochwertigen Kurzbegutachtung veranlasst sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht die baldige Entlassung eines Straftäters erwägt und eine zeitnahe Gutachtenerstattung für angezeigt hält. Insoweit bieten die freiberuflichen Angehörigen des Gutachterpools der FAB bei entsprechender ausdrücklicher Beauftragung eines „Kurzgutachtens“ die Erstellung eines solchen unter folgenden Modalitäten an:

 

  • Zeitrahmen etwa acht Wochen nach Eingang der Akten in der FAB,

  • Gutachtensumfang 15 bis 20 Seiten,

  • Kostenrahmen 1.200 Euro bis 1.500 Euro zus. MwSt. und Fahrtaufwand bei Begutachtungen außerhalb der FAB.

 

Behandlungsgutachten (G 4)

 

Die Frage, ob ein Täter unter einer behandlungsbedürftigen Störung leidet, ob er therapie-fähig ist und welche Form der Behandlung bei ihm indiziert ist, hat nicht nur Bedeutung, wenn der Täter unter Anordnung der Maßregel der Führungsaufsicht bereits aus der Haft entlassen ist oder wenn im Bereich des Strafverfahrens eine Unterbringung nach §§ 63, 64, 66 StGB in Betracht kommt, sondern diese Frage ist auch bei zweifelsfrei vorhandener Schuldfähigkeit des Täters zur Vermeidung künftiger Rückfälligkeit des Täters stets von Belang. Die diagnostische Abklärung einer Therapiebedürftigkeit des Täters hat der Gesetzgeber nunmehr in § 246a Abs. 2 STPO durch das StORMG im Ermittlungs- und Strafverfahren ausdrücklich nunmehr vor allem für die Fälle vorgesehen, dass eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht kommt (§§ 56, 56c StGB). Insoweit bietet die Ambulanz nunmehr auch außerhalb der VwV Forensische Ambulanzen vom 21.06.2010(Die Justiz 2010, 274 ff.) die Erstellung von qualifizierten Behandlungsgutachten (vgl. hierzu auch Nedopil, N. 2005, Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis, Seite 132 ff.) unter folgenden Modalitäten an:

 

  • Zeitrahmen etwa acht bis zehn Wochen nach Eingang der Akten in der FAB,

  • Gutachtensumfang 20 bis 30 Seiten,

  • Kostenrahmen 1.200 Euro bis 2.000 Euro zus. MwSt. und Fahrtaufwand bei Begutachtungen außerhalb der FAB.

 

 

Dr. Heinz Scheurer 

Diplom Psychologe (PP) – Therapeutischer Leiter der FAB

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