Nachsorge und Behandlung durch FAB und PAKo
Als beim Oberlandesgericht Karlsruhe ansässiger gemeinnütziger Verein unterstützt die Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. die Justizbehörden in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz in Absprache mit den jeweiligen Ministerien der Justiz in vielfältiger Weise.

Im Bereich der Nachsorge handelt es sich insbesondere um das Angebot der Forensischen Ambulanz Baden (FAB) mit derzeit ca. 400 laufenden Behandlungen, dass wir an ortsnah in zahlreichen Standorten im Lande, vor allem in Karlsruhe sowie in unseren weiteren Stützpunkten in Mannheim, Freiburg, Offenburg, Heidelberg, Pforzheim, Mosbach, Bruchsal, Lörrach, Villingen-Schwenningen und Heilbronn anbieten. Aufgrund des insoweit mit der ortsnahen Versorgung verbundenen erheblichen Verwaltungskostenaufwands sind wir jedoch auch auf Unterstützung der Justizbehörden vor allem durch Zuweisung von Geldbußen angewiesen.
Voraussetzung der Behandlung in der FAB
Voraussetzung einer Behandlung im Rahmen der Nachsorge in der Forensischen Ambulanz Baden (FAB) ist es, dass in einem Gerichtsbeschluss eine solche nachsorgende Betreuung in einer unserer Einrichtungen nach §§ 57, 57a. 56c, 68 ff. StGB angeordnet wird.
Die Kosten der Behandlung trägt die Staatskasse, wenn der Beschluss von einem baden-württembergischen Gericht stammt oder der Klient in Baden-Württemberg wohnt.
Verwaltungsvorschrift forensische Ambulanzen
Am 01. Juli 2017 ist die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Soziales und Integration über Vorstellungs- und Therapieweisungen in forensischen Ambulanzen (ÄndVwV Forensische Ambulanzen vom 15. Juni 2017 (4450/0217 -JUM- und 53-5454 2-4 -SM-) in Kraft getreten, wonach nunmehr auch im Bereich der Strafaussetzung zur Bewährung die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung eines Straftäters in einer Forensischen Ambulanz nicht mehr vom anordnenden Gericht getragen werden müssen, sondern das Land aus Sonderhaushaltsmitteln unmittelbar hierfür aufkommt.
Wie bei der Anordnung einer Therapie- und Vorstellungsweisung im Rahmen der Führungsaufsicht reicht künftig auch im Falle einer Straf- oder Reststrafenaussetzung zur Bewährung die bloße gerichtliche Weisung (§§ 56, 57,57a,56c StGB, § 88 JGG) als Grundlage für die Behandlung in einer Forensischen Ambulanz aus. Einer Kostenentscheidung oder der Bestimmung eines vom Klienten selbst zu tragenden Eigenanteils bedarf es bei Behandlungen in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz nicht mehr, vielmehr nimmt das Land beim Klienten Regress, wenn dieser monatlich mehr als 2.975 € brutto verdient.
Hingegen werden die Kosten für die Anfahrt zum Behandlungsort weiterhin nicht vom Land getragen, eine Übernahme der Fahrtkosten ist jedoch durch das anordnenden Gericht möglich, wenn der Anordnungsbeschluss eine entsprechende Bestimmung enthält (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30 und RuP 2016, 271, jeweils abgedruckt bei juris).
Prävention
Schließlich unterstützen wir die Justizbehörden auf durch unser Präventionsprojekt „Keine Gewalt- und Sexualstraftat begehen“, in welches wir auch Personen aufnehmen, gegen welche bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder gegen die durch eine solche Betreuung die Fortdauer der Untersuchungshaft vermieden werden kann.
Auch in Rheinland-Pfalz betreuen wir im Bereich der Nachsorge in der Psychotherapeutischen Ambulanz Koblenz (PAKo) zwischenzeitlich mehr als 40 Klienten.

Voraussetzung einer Behandlung im Rahmen der Nachsorge ist auch insoweit, dass eine solche in einem Gerichtsbeschluss nach §§ 57, 57a, 56c, 68 ff. StGB angeordnet wird. Insoweit reicht es nach dem Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20.05.2016 (4044-4- 13) über die Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung jedoch aus, dass ein Gericht in Rheinland-Pfalz eine solche Behandlung anordnet. Eine sog. Kostengrundentscheidung oder eine zusätzliche Genehmigung einer Verwaltungsstelle ist nicht erforderlich, was im Jahre 2017 durch eine Ergänzung des Rundschreibens seitens Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz klargestellt werden wird.
Gutachterpool
Auch unterstützen wir die Justizbehörden auf deren Bitte durch forensische Begutachtungen, welche auf unsere Vermittlung hin durch einen Pool freiberuflicher Sachverständiger- Psychiater und Psychologen - eigenverantwortlich und sehr zeitnah erstellt werden können. Dabei legen wir großen Wert auf Qualität, was unter anderem dadurch zum Ausdruck kommt, dass sich die Gutachter zur regelmäßigem Austausch und Fallbesprechungen und Leitung von Dr. Heinz Scheurer treffen. Auch ist insoweit zu bemerken, dass zwei Vorstandsmitglieder des Vereins an der Neufassung der Mindeststandards zu Prognosegutachten beteiligt sind, so dass auch die Gutachter des Pools ständig über aktuelle Entwicklungen unterrichtet sind.
Ergänzend ist hinsichtlich der Verteilung innerhalb des Gutachterpools zu bemerken, dass die Bestimmung des Sachverständigen grundsätzlich dem Auftraggeber obliegt und dessen Wünsche grundsätzlich respektiert werden.
Therapeutenteam und Qualitätsstandards
Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer therapeutischen Versorgung, welche wir nicht nur durch Auswahl anerkannter festangestellter und freiberuflicher Psychotherapeuten und Psychologen absichern, sondern auch durch regelmäßige Fallbesprechungen im Rahmen von Supervisionen und Intervisionen sowie durch zahlreiche Maßnahmen im Sinne eines modernen Risikomanagement.
Opfer-und Traumaambulanz
Nunmehr haben wir auch die ersten Fällen, in welchen wir auf Bitte oder Vermittlung von Staatsanwaltschaft Personen in unsere Opfer- und Traumaambulanz aufnehmen.
