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Behandlungsangebot Psychotherapeutische Ambulanz Koblenz (PAKo):

zuständig für Baden-Württemberg:

Behandlungs- und

Qualitätsstandards

der Forensischen Ambulanz Baden (FAB)

bei der Behandlung von Klienten

aufgrund von angeordneter oder zu

erwartender Führungsaufsicht

bei Entlassung aus dem Strafvollzug

oder der Sicherungsverwahrung[1]

 

[1] nach Maßgabe der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Vorstellungs- und Therapieweisungen in Forensischen Ambulanzen (VwV-Führungsaufsichts-Ambulanzen) vom 21. Juni 2010 (Az.: 4450/0217 (JuM) und Az.: 53-5454.2-4 (SM), Stand 1.Juli 2010.               

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Kontakt

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen oder zur Kontaktaufnahme bezüglich einer Therapie an die Kontaktperson der Psychotherapeutischen Ambulanz Koblenz (PAKO), welche Sie montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr auch telefonisch unter der Rufnummer

0173 510 71 71

erreichen können.

Die psychotherapeutische Behandlung von Straftätern und anderen Rechtsbrechern dient dem Opferschutz, denn nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen kann hierdurch das Risiko eines Rückfalls deutlich reduziert werden. Zentrales Anliegen des beim Oberlandesgericht Karlsruhe ansässigen gemeinnützigen Vereins Behand- lungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. ist die Verbesserung des – präventiven – Opferschutzes, auch durch Ergänzung der im Regelvollzug bestehenden Angebote zur Behandlung gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter. Hierzu gehört es aber nicht nur, schon frühestmöglich während der Haft mit der Durchführung einer deliktorientierten Psychotherapie zu beginnen, sondern vor allem diese auch nach deren Entlassung fortzusetzen. So hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Nachsorgebehandlung von Straftätern in Forensischen Ambulanzen im Rahmen der Maßregel der Führungsaufsicht nunmehr in den §§ 67, 67 Abs. 2, 68a Abs. 7, 68b Abs. 1 Nr. 11, 68b Abs. 2 Satz 3 StGB ausdrücklich vorgesehen.

In Verfolgung dieser Ziele hat die Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS) im Februar 2008 die Forensischen Ambulanz Baden (FAB) gegründet, welche seither in Karlsruhe und an mehreren weiteren Behandlungsstützpunkten im Lande durch ihre Ärzte und Therapeuten rückfallreduzierende psychotherapeutische Maßnahmen durchführt.

 

In Erweiterung dessen hat am 31.07.2015 die durch Rundschreiben des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz vom 20.05.2015 (4044 -4- 13) über die Kosten ambulanter Sexual- und Gewaltstraftätertherapien aufgrund gerichtlicher Weisung, als Forensische Ambulanz ebenso wie die Forensische Ambulanz Baden (FAB) durch das Land Rheinland-Pfalz als offizielle Nachsorgeeinrichtung anerkannte Psychotherapeutische Ambulanz Koblenz (PAKO) ihre Arbeit aufgenommen.

 

Voraussetzung einer psychotherapeutischen Behandlung eines Straftäters in der Psychotherapeutischen Ambulanz Koblenz (PAKO) ist

  • das Vorliegen eines Gewalt- oder Sexualdelikts,

  • eine Behandlungsbereitschaft und in diesem Sinne auch Zustimmung zur Durchführung einer Behandlung, sofern keine gerichtliche Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht besteht,

  • der Abschluss eines Behandlungsvertrages bzw. der Erklärung über Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht, soweit nicht im Bereich der Führungsaufsicht Besonderheiten bestehen,

  • eine durch die Ärzte/Therapeuten der Ambulanz festzustellenden Behandlungsindikation für eine ambulante Therapie,

  • eine gerichtliche Anordnung über die Durchführung einer Behandlung (entsprechend der Nr. 2.1 des Rundschreibens) und Zustimmung der zuständigen Justizbehörde (Nr. 2.2 i.V.m. Nr. 5.1 des Rundschreibens).

 

Die auch auf Anregung der Justizbehörden sowie des Verurteilten bzw. des Verteidigers notwendige Prüfung der Durchführbarkeit einer ambulanten Therapie erfolgt in enger Abstimmung mit der Vollzugsanstalt bzw. des bestellten Bewährungshelfers und/oder der zuständigen Justizbehörde.

Bei Straftätern kommen vor allem folgende Zielgruppen für eine psychotherapeutische Behandlung in der PAKO in Betracht:

  • Straftäter nach Verurteilung zu Freiheitsstrafen mit Bewährung (§§ 56 StGB, 21 JGG) oder bei Verfahrenseinstellung nach Erteilung sonstiger gerichtlicher Auflagen (§ 153 a StPO),

  • Straftäter nach vorz. Entlassung aus dem Strafvollzug (§§ 57, 57a. StGB, 88 JGG),

  • Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b Abs. 1 Nr.11, Abs.2 StGB) bei angeordneten Vorstellungs- und Therapieweisungen.

Die Therapeuten der Psychotherapeutischen Ambulanz verfügen unter Verwendung wissenschaftlich begründeter Therapieformen sowie unter Einhaltung üblicher Dokumentations-, Supervisions- und Fortbildungsstandards über ein breites Angebotsspektrum welches von der psychotherapeutischen Behandlung im Einzel- und Gruppensetting jeder Art von Straftätern in deliktorientierter Therapie bis hin zu der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung von psychisch kranken Straftätern jeglicher Diagnose (Psychosen, Persönlichkeitsstörungen) reicht. Die Erfahrung der Therapeuten der PAKO gestattet es auch, weit verbreitete Komorbidität, also psychische Störung plus Delinquenz oder auch Delinquenz/psychische Störung plus Suchtmittelmissbrauch genauso zu behandeln, wie psychosomatische Symptomatiken.

Dr. Heinz Scheurer

Dipl. Psychologe PP

Therapeutischer Leiter

Samira Motekallemi

Dipl. Psychologin

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